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Die Pflegegrade ab 2017 – die neuen Pflegegrade im Überblick
Die Bundesregierung reagiert mit der Anfang 2016 beschlossenen Reform erneut auf die Pflegebedürftigkeit von Tausenden von Menschen. Die Reform tritt zum Jahreswechsel 2016/2017 nun auch in der Praxis in Kraft. Für Pflegebedürftige und deren Angehörige bedeutet das eine Umstellung auf die neuen Grade. Diese Pflegegrade sind entscheiden für die Wahl zwischen einen Ambulanten Pflegedienst oder einer Intensivpflege.
Die Vorteile der größten Pflegereform aller Zeiten
Alle Änderungen treten im Zuge des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) in Kraft. Sowohl die Bundesregierung als auch die gängigen Medien bezeichneten die Umstellung als „die größte Pflegereform aller Zeiten“. Für Pflegebedürftige ergeben sich durch die Reform mehrere Vorteile, welche auch stufenübergreifend zu spüren sind. So verspricht die Reform eine intensivere Berücksichtigung der Bedürfnisse von an Demenz erkrankten Personen. Zudem wird über die Stufen hinweg eine höhere Ausschüttung von Leistungen garantiert. Die Begutachtungskriterien erhielten eine Generalüberholung und werden für die Reform neu bewertet.
Zugleich findet eine kontinuierliche Angleichung der potentiellen Leistungen an die aktuelle Preisentwicklung statt. Im Ergebnis bedeutet das vor allem eines: mehr verfügbare Gelder für die Pflege und damit auch eine bessere Absicherung im Pflegefall. Die Bundesregierung verspricht mit der Reform einen weiteren wichtigen Punkt. So werden keine Pflegebedürftigen durch die Reform ab 2017 schlechter dastehen als noch 2016. Stattdessen erhalten viele Bedürftige sogar eine erhebliche Verbesserung der bezogenen Leistungen.
Intensivere Berücksichtigung der Bedürfnisse von an Demenz erkrankten Personen
Höhere Ausschüttung von Leistungen über die Stufen hin
Neue Bewertung und Generalüberholung der Begutachtungskriterien
Kontinuierliche Angleichung der potentiellen Leistungen an die aktuelle Preisentwicklung
Viele Bedürftige erhalten eine erhebliche Verbesserung der bezogenen Leistungen
Die Pflegegrade ab 2017 im Überblick
Im Zuge der Reform wird fortan der Begriff „Pflegegrade“ verwendet, welcher die bisherigen „Pflegestufen“ ersetzt. Die Überleitung, welche im Paragraph 140 vom elften Sozialgesetzbuch verankert ist, sieht eine direkte Umwandlung der existenten Stufen hin zu den neuen Graden vor. So sind die ehemals existenten Pflegestufen 1, 2 und 3 fortan in die Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 aufgeteilt.
Pflegebedürftige Menschen, beispielsweise mit eingeschränkter Alltagskompetenz und Demenzerkrankung, werden in einen höheren dieser fünf Grade eingeordnet. Die Bundesregierung gibt für alle fünf Grade getrennte Definitionen ab, welche sich anhand einer Punktetabelle gliedern. Die Punkte, welche wiederum aus den Kriterien zur Prüfung entstehen, lassen danach eine Eingliederung in die Pflegegrade und damit den Bezug von Leistungen zu.
Diese Definitionen bezeichnen sich laut der Gesetzgebung wie folgt:
Im Pflegegrad 1 werden Menschen eingeordnet, die über eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit und eine Punktzahl zwischen 12,5 und unter 27 im Prüfverfahren erreichen.
Pflegegrad 2 umfasst Menschen mit einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer Selbständigkeit und einer Punktzahl zwischen 27 und unter 47,5.
Pflegegrad 3 erfasst alle Pflegebedürftigen, die eine Punktzahl von 47,5 bis unter 70 im Prüfverfahren erreichen und damit über eine schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit verfügen.
Pflegegrad 4 gilt als „schwerste“ Beeinträchtigung der Selbständigkeit und siedelt sich in der Skala zwischen 70 und 90 Punkten an.
Pflegegrad 5 ist der höchste Grad. Es tritt ebenso eine schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit ein, zusätzlich werden besondere Anforderungen an die Versorgung durch den Pflegedienst notwendig. Hier gliedern sich Menschen mit einer Bewertung von 90 Punkten oder mehr ein.
Vergleicht man diese Grade mit den bisher altbekannten Pflegestufen, umfasst der erste Grad beispielsweise eine aktuell nicht existente Pflegestufe. Die Pflegestufe 3 mit Härtefall und e.A. wird fortan als Pflegegrad 5 bezeichnet. Die Stufen zwischen diesem Spektrum unterteilen sich in das Äquivalent des jeweiligen Pflegegrads, wobei Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz jeweils einen Grad höher als Menschen ohne eingeschränkte Alltagskompetenz bewertet werden. So wird verhindert, dass diese Menschen unter der neuen Reform schlechtere Prämien als zuvor erhalten würden.
Erfolgte bei Pflegebedürftigen bereits eine Eingliederung in 2016, ist keine neue Bewertung notwendig. Stattdessen wird die Pflegestufe auf den jeweils passenden Grad umgewandelt.
Die Zuteilung erfolgt bei anerkannten Pflegebedürftigen automatisch. Menschen mit Demenz erhalten automatisch eine um zwei Grade erhöhte Einstufung. Lag bisher also eine Pflegestufe 2 vor, werden diese Menschen fortan in den Pflegegrad 4 zugeteilt.
Begutachtungsverfahren
Ebenfalls im Zuge der Reform und der Umstellung auf einen Pflegegrad erfolgt fortan eine Begutachtung nach dem NBA-Verfahren, welches Prüfern erlaubt alle Aspekte der Pflegebedürftigkeit genau zu erfassen – beispielsweise mit Hinblick auf kognitive, körperliche oder psychische Beeinträchtigungen. Die jeweiligen Aspekte erhalten in der Begutachtung einen unterschiedlichen Wert zugespielt, so macht die Mobilität zum Beispiel 10 Prozent aus, während die Fähigkeit zur Selbstversorgung zu 40 Prozent einfließt.
Wir, vom Percurana Pflegedienst, können Sie zu diesem Thema umfassend beraten. Kontaktieren Sie uns einfach.